WIRTSCHAFTSSPIEGEL - Ausgabe 6/2022

Das Verfahren „Bescheinigungen elektronisch annehmen“ (BEA) ermöglicht seit 2014 die digitale Übermittlung von Bescheinigungen und erleichtert Unternehmen den Datenaustausch mit der Bundesagentur für Arbeit (BA). Ab Anfang 2023 müssen Arbeitgeber dieses elektronische Verfahren verpflichtend nutzen. Auf diesen Seiten beantwortet der WIRTSCHAFTSSPIEGEL die zwölf wichtigsten Fragen zu diesem Thema. (em/tl) Zwölf wichtige Fragen und Antworten für Unternehmen Digitaler Service „Bescheinigungen elektronisch annehmen“ (BEA) Ab dem 1. Januar 2023 entfällt das bis dahin geltende Widerspruchsrecht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen die elektronische Übermittlung. Es entfällt auch die Informationspflicht für Arbeitgeber. Was passiert mit dem Widerspruchsrecht von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegen die elektronische Datenübermittlung? Die Abgabe der Bescheinigungen muss nun auf elektronischem Wege erfolgen, eine Abgabe in Papierform ist dann grundsätzlich nicht mehr möglich. Die Nutzung des digitalen Verfahrens ist aufgrund des 7. SGB IV Änderungsgesetzes ab dem 1. Januar 2023 verpflichtend. Den BEA-Service gibt es seit 2014. Was ändert sich zum 1. Januar 2023? Arbeitgeber können mit dem BEA-Service • die Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III • die Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts (EUArbeitsbescheinigung) gem. § 312a SGB III sowie • die Nebeneinkommensbescheinigung gem. § 313 SGB III digital an die BA übermitteln. Welche Bescheinigungen werden über das Verfahren BEA eingereicht? Viele Lohnabrechnungsprogramme bieten eine entsprechende Funktion an. Alternativ kann auch die kostenlose Online-Anwendung sv.net genutzt werden. Auf welche Weise kann die elektronische Abgabe erfolgen? Thüringen 46 Foto: H_Ko - stock.adobe.com Nein, die Beschäftigten erhalten einen Nachweis der übermittelten Daten von der BA. Muss ich als Arbeitgeber meiner Arbeitnehmerin bzw. meinem Arbeitnehmer diese Bescheinigung aushändigen?

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